Rechtsprechung
AG Hagen, 20.09.2010 - 143 C 94/09 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Nichtigkeit von Beschlüssen einer WEG-Gemeinschaft bei vorsätzlicher Nichteinladung eines Wohnungseigentümers
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Hagen, 20.09.2010 - 143 C 94/09
- LG Dortmund, 09.09.2011 - 17 S 206/10
- BGH, 20.07.2012 - V ZR 235/11
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 23.09.1999 - V ZB 17/99
Haftung für Beiträge einer Wohnungseigentümergemeinschaft
Auszug aus AG Hagen, 20.09.2010 - 143 C 94/09
Zwar ist ein Beschluss der Wohnungseigentümer über die Jahresabrechnung trotz unterbliebener Einladung einzelner Wohnungseigentümer zu dieser Versammlung grundsätzlich gültig und lediglich anfechtbar (BGH, 23.9.1999, V ZB 17/99). - OLG Zweibrücken, 21.11.2002 - 3 W 179/02
Wohnungseigentum: Feststellung einer nachteiligen baulichen Veränderung durch …
Auszug aus AG Hagen, 20.09.2010 - 143 C 94/09
Ein Beschluss ist jedoch nichtig und entfaltet keine Rechtswirkungen, wenn ein Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft bewusst von der Mitwirkung an der Wohnungseigentümerversammlung ausgeschlossen wurde, indem es hierzu nicht geladen worden ist (OLG Zweibrücken, 21.11.2002, 3 W 179/02; BayObLG 2005, 630; OLG Celle, 15.1.2002, 4W 310/01).
- LG Dortmund, 09.09.2011 - 17 S 206/10
Anspruch auf Hausgeldzahlungen bzw. Hausgeldvorauszahlungen einer …
AZ 143 C 94/09, den Beklagten und Berufungsbeklagten zu verurteilen, an sie zu Händen der Verwalterin, der Firma C in T, Hausgeld in Höhe von 602, 94 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2009 sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 3, 75 Euro zu zahlen.AZ 143 C 94/09, den Beklagten und Berufungsbeklagten zu verurteilen, an sie zu Händen der Verwalterin, der Firma C in T, 1.649,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.400,22 Euro seit dem 19.12.2009 und aus weiteren 249, 19 Euro seit Zustellung der Anspruchsbegründung sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 3, 75 Euro zu zahlen.
AZ 143 C 94/09, den Beklagten und Berufungsbeklagten zu verurteilen, an sie zu Händen der Verwalterin, der Firma C in T, 507, 42 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheides sowie vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 3, 75 Euro zu zahlen.